BFH vom 16.11.1978
IV R 191/74
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 220
BStBl II 1979, 246

BFH - 16.11.1978 (IV R 191/74) - DRsp Nr. 1997/14028

BFH, vom 16.11.1978 - Aktenzeichen IV R 191/74

DRsp Nr. 1997/14028

»1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein sog. Reiterhof, in dem Pferde gezüchtet und gehalten werden, ein Pensionsstall unterhalten und Reitunterricht erteilt wird, als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder als landwirtschaftlicher Betrieb zu beurteilen ist. 2. Der im Rahmen des Betriebs erteilte Reitunterricht ist gewerblicher (und nicht freiberuflicher) Natur, wenn der Betriebsinhaber selbst nur in Ausnahmefällen unterrichtet und auf den Unterricht seiner Angestellten keinen Einfluß nimmt.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: