BFH vom 16.11.1978
IV R 192/75
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 305
BStBl II 1979, 151

BFH - 16.11.1978 (IV R 192/75) - DRsp Nr. 1997/13986

BFH, vom 16.11.1978 - Aktenzeichen IV R 192/75

DRsp Nr. 1997/13986

»Ein in zwölf Monatsraten zu tilgender Kredit für die Beschaffung eines LKW durch ein Güterfernverkehrsunternehmen ist in der Regel schon deshalb keine mit einer Verbesserung oder Erweiterung des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängende Verbindlichkeit im Sinne des § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, weil der Vorgang nicht als weitreichende Maßnahme oder schwerwiegende Investition und deshalb nicht mit Gründung oder Erwerb eines Betriebs gleichwertig beurteilt werden kann.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, betreibt ein Güterfernverkehrsunternehmen.

Sie erwarb im Jahre 1972 einen LKW. Den Kaufpreis finanzierte sie ua mit einem Bankkredit von 48.000 DM, der vereinbarungsgemäß in 12 Monatsraten zurückzuzahlen war. Die dafür im Streitjahr 1973 aufgewendeten Zinsen von 1.152 DM gab die Klägerin in der Gewerbesteuererklärung als Dauerschuldzinsen an. Gegen die erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung legte sie Einspruch ein mit der Begründung, die Zinsen seien irrtümlich als Dauerschuldzinsen angegeben worden; da der Kredit in 12 gleichen Monatsraten getilgt werde, sei er wegen seiner kurzen Laufzeit nicht als Dauerschuld zu behandeln.