BFH vom 16.11.1982
VIII R 167/78
Normen:
EStG § 9, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 55
BStBl II 1983, 111

BFH - 16.11.1982 (VIII R 167/78) - DRsp Nr. 1997/15454

BFH, vom 16.11.1982 - Aktenzeichen VIII R 167/78

DRsp Nr. 1997/15454

»Der nach § 8 KAG NW vom 21.10.1969 (GVBl NW 1969, 712) vom Grundstückseigentümer erhobene Beitrag zur Schaffung einer Fußgängerzone ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9, § 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in S an der K-Straße gelegenen Grundstücks mit Wohn- und Geschäftshaus. Das Grundstück ist Privatvermögen. Das Erdgeschoß ist als Ladenlokal vermietet, das erste Obergeschoß wird von der Klägerin bewohnt, die weiteren Obergeschosse und das Dachgeschoß sind ebenfalls vermietet.