I. Der Kläger hat im Jahre 1961 an die B-Filmgesellschaft 60.000 DM bezahlt. Dieser Betrag bildete das Entgelt für die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung der Verfilmungsrechte an dem Stoff ... .
Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Kläger durch Haftungsbescheid gemäß § 50a Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG herangezogen. Auf die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hat das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid aufgehoben. Der Kläger hafte nicht für die Einbehaltung und Abführung einer Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG), weil die an die B-Filmgesellschaft gezahlte Vergütung bei dieser keine Einkünfte im Sinne des § 49 EStG darstelle.
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