BFH vom 16.12.1970
I R 137/68
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;
Fundstellen:
BFHE 101, 73
BStBl II 1971, 200

BFH - 16.12.1970 (I R 137/68) - DRsp Nr. 1997/10388

BFH, vom 16.12.1970 - Aktenzeichen I R 137/68

DRsp Nr. 1997/10388

»1. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG trifft nicht den Fall, bei dem ein Manuskript als Ergebnis einer selbständigen Arbeit nicht durch denjenigen verwertet wird, der dieses Ergebnis bewirkt hat. 2. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf den Sachverhalt jedem denkbaren Gesichtspunkt nachzuspüren, wenn Parteivortrag und Akteninhalt oder sonstige Umstände hierzu keinen Anlaß geben.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;

I. Der Kläger hat im Jahre 1961 an die B-Filmgesellschaft 60.000 DM bezahlt. Dieser Betrag bildete das Entgelt für die zeitlich und örtlich unbegrenzte Überlassung der Verfilmungsrechte an dem Stoff ... .

Das beklagte Finanzamt (FA) hat den Kläger durch Haftungsbescheid gemäß § 50a Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG herangezogen. Auf die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hat das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid aufgehoben. Der Kläger hafte nicht für die Einbehaltung und Abführung einer Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG), weil die an die B-Filmgesellschaft gezahlte Vergütung bei dieser keine Einkünfte im Sinne des § 49 EStG darstelle.