BFH vom 16.12.1971
I R 212/71
Normen:
FGO § 121 ; FGO § 97 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 493
BStBl II 1972, 425

BFH - 16.12.1971 (I R 212/71) - DRsp Nr. 1997/10969

BFH, vom 16.12.1971 - Aktenzeichen I R 212/71

DRsp Nr. 1997/10969

»1. Eine Zwischenentscheidung im Sinne der § 97, § 121 FGO kann durch Vorbescheid ergehen. 2. Die Zustellung eines gegen Ehegatten ergangenen Urteils durch Übergabe nur einer Ausfertigung des Urteils an beide Ehegatten zusammen verstößt gegen das Gesetz. Jedem Empfänger muß das für ihn bestimmte Schriftstück zugestellt werden.«

Normenkette:

FGO § 121 ; FGO § 97 ;

Das angefochtene Urteil, das sich auf die Einkommensteuer 1967 und 1968 bezieht, zu der die beiden Kläger und Revisionskläger zusammenveranlagt worden sind, ist gegenüber beiden Revisionsklägern unter der Anschrift des von der klagenden Ehefrau unterhaltenen Geschäftslokals ergangen.