Das angefochtene Urteil, das sich auf die Einkommensteuer 1967 und 1968 bezieht, zu der die beiden Kläger und Revisionskläger zusammenveranlagt worden sind, ist gegenüber beiden Revisionsklägern unter der Anschrift des von der klagenden Ehefrau unterhaltenen Geschäftslokals ergangen.
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