BFH vom 16.12.1975
VIII R 119/72
Normen:
EStG (1967) § 7b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 561
BStBl II 1976, 285

BFH - 16.12.1975 (VIII R 119/72) - DRsp Nr. 1997/12773

BFH, vom 16.12.1975 - Aktenzeichen VIII R 119/72

DRsp Nr. 1997/12773

»1. Nach § 7b Abs. 2 EStG 1967 sind Ausbauten und Erweiterungen nur begünstigt, wenn die Baumaßnahmen an Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen durchgeführt worden sind, die vor dem 01.01.1964 fertiggestellt worden sind. 2. Eine Wohnung setzt eine Küche oder einen Nebenraum mit Kochgelegenheit voraus.«

Normenkette:

EStG (1967) § 7b Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1968 ein bis dahin als Bürogebäude benutztes, 1949 gebautes zweigeschossiges Haus mit einer Grundfläche von 66,64 qm und je zwei gleich großen Räumen im Erdgeschoß und im Obergeschoß. Er erweiterte im Streitjahr das Erdgeschoß um einen Anbau von etwa 33 qm und baute gleichzeitig um die Büroräume im Erdgeschoß in ein Eßzimmer, eine Küche, ein Arbeitszimmer, eine Diele und ein WC, die Räume im Obergeschoß in ein Schlafzimmer, ein Bad mit WC und ein weiteres Zimmer. Ferner wurden die Haustür und die Fenster versetzt und verbreitert. Im Herbst 1968 bezogen die Kläger das Haus, das Anfang 1969 zum 1. Januar 1969 als Einfamilienhaus bewertet wurde.