BFH vom 16.12.1975
VIII R 147/71
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 557
BStBl II 1976, 360

BFH - 16.12.1975 (VIII R 147/71) - DRsp Nr. 1997/12809

BFH, vom 16.12.1975 - Aktenzeichen VIII R 147/71

DRsp Nr. 1997/12809

»Die Regelung des § 16 Abs. 4 EStG enthält keine tarifliche Regelung, sondern eine sachliche Steuerbefreiung. Ein nach dieser Vorschrift steuerfreier Veräußerungsgewinn nimmt am Verlustausgleich des § 2 Abs. 2 EStG nicht teil.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Es ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Veranlagungszeitraum 1965 entstandene Verluste aus Gewerbebetrieb mit einem Veräußerungsgewinn iS von § 14 Satz 2 iVm § 16 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszugleichen waren, so daß ein Verlustabzug nicht mehr in Betracht kam.

Der Kläger erlitt im Veranlagungszeitraum 1965 Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.110 DM. Neben weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erzielte der Kläger auch einen Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 21.695 DM, der sich nach Abzug des Freibetrages nach § 13 Abs 3 EStG auf 19.295 DM belief. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) glich die Verluste aus Gewerbebetrieb mit allen positiven Einkünften einschließlich des Veräußerungsgewinnes nach § 2 Abs 2 EStG aus, so daß sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 882 DM ergab.