BFH vom 16.12.1976
V R 107/73
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 106
BStBl II 1977, 273

BFH - 16.12.1976 (V R 107/73) - DRsp Nr. 1997/13214

BFH, vom 16.12.1976 - Aktenzeichen V R 107/73

DRsp Nr. 1997/13214

»Ein Unternehmer, der überwiegend mit erworbenem Vieh Handel treibt und daneben erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh mästet, unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Lieferungen des selbstgemästeten Schlachtviehs sind deshalb keine Umsätze im Sinne des UStG 1967 § 24 Abs. 1 (Anwendung der Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 19.08.1942 VI 455/41, RStBl 1942 S 1110).«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Viehhandlung. Das von ihm im Jahre 1968 veräußerte Schlachtvieh hatte er zum überwiegenden Teil von Landwirten erworben. Zum geringeren Teil stammte er aus einer eigenen Weidewirtschaft mit rd 7 ha Nutzfläche, in deren Rahmen er im Frühjahr 1968 erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh gemästet hat, um es in der zweiten Jahreshälfte 1968 zu verkaufen. Den Abnehmern des Schlachtviehs, denen die jeweilige Herkunft des Viehs nicht bekannt wurde, stellte der Kläger auf Rechnungsvordrucken seiner Viehhandlung neben dem Entgelt die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung (5vH Umsatzsteuer bis zum 30. Juni 1968, ab 1. Juli 1968 5,5vH Umsatzsteuer).