I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Viehhandlung. Das von ihm im Jahre 1968 veräußerte Schlachtvieh hatte er zum überwiegenden Teil von Landwirten erworben. Zum geringeren Teil stammte er aus einer eigenen Weidewirtschaft mit rd 7 ha Nutzfläche, in deren Rahmen er im Frühjahr 1968 erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh gemästet hat, um es in der zweiten Jahreshälfte 1968 zu verkaufen. Den Abnehmern des Schlachtviehs, denen die jeweilige Herkunft des Viehs nicht bekannt wurde, stellte der Kläger auf Rechnungsvordrucken seiner Viehhandlung neben dem Entgelt die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung (5vH Umsatzsteuer bis zum 30. Juni 1968, ab 1. Juli 1968 5,5vH Umsatzsteuer).
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