BFH vom 16.12.1976
V R 115/71
Normen:
EStG (1951) § 4 Nr. 19 ; UStDB (1951) § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 102
BStBl II 1977, 272

BFH - 16.12.1976 (V R 115/71) - DRsp Nr. 1997/13212

BFH, vom 16.12.1976 - Aktenzeichen V R 115/71

DRsp Nr. 1997/13212

»Läßt ein Unternehmer, der einen landwirtschaftlichen Betrieb (Baumschule) unterhält, Sämlinge aufgrund eines Kostvertrages in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb aufziehen, so kann er für die Veräußerung der aufgezogenen Kostpflanzen die Steuerbefreiung nach UStG 1951 § 4 Nr. 19 in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die in Kost gegebenen Sämlinge nicht selbst gezogen, sondern hinzugekauft hat.«

Normenkette:

EStG (1951) § 4 Nr. 19 ; UStDB (1951) § 46 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Baumschule. Sie nahm für die Lieferung bestimmter Gärtnereierzeugnisse im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1967 die Steuerfreiheit nach § 4 Nr 19 des Umsatzsteuergesetzes 1951 (UStG 1951) in Anspruch.