BFH vom 16.12.1977
III R 92/75
Normen:
BerlinFG § 19;
Fundstellen:
BFHE 124, 296
BStBl II 1978, 233

BFH - 16.12.1977 (III R 92/75) - DRsp Nr. 1997/13671

BFH, vom 16.12.1977 - Aktenzeichen III R 92/75

DRsp Nr. 1997/13671

»Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage bei Anschaffungsgeschäften in ausländischer Währung ist der zum Kurs im Anschaffungszeitpunkt in Deutsche Mark umgerechnete Anschaffungspreis.«

Normenkette:

BerlinFG § 19;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Jahr 1973 von englischen Lieferanten mehrere Maschinen. Die Kaufpreise lauteten auf englische Pfund. Die Klägerin rechnete sie nach dem Kurs vom Tag des Eingangs der Maschinen in Deutsche Mark um und buchte den sich danach ergebenden Betrag als Anschaffungskosten. Bei der späteren Bezahlung der Maschinen erzielte sie Kursgewinne von zusammen 37.335,58 DM. Sie verbuchte diesen Betrag erfolgswirksam; eine Minderung der Anschaffungskosten nahm sie nicht vor. Entgegen dem Antrag der Klägerin ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Ermittlung der für die genannten Maschinen gewährten Investitionszulagen von Anschaffungskosten aus, die um die Kursgewinne gemindert waren.