I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine öffentlich- rechtliche Sparkasse, kaufte mit Vertrag vom 13. Februar 1969 zwei an ihr Geschäftsgrundstück angrenzende bebaute Grundstücke. Die Grundstücke sollten in der Zeit vom 1. April 2052 bis 31. März 2053 aufgelassen werden. Als Kaufpreis wurde 1 Mio.DM vereinbart. Außerdem räumten die Eigentümer der Klägerin ein bis zum 31. März 2053 befristetes Erbbaurecht an den gekauften Grundstücken ein. Als Gegenleistung sollte die Klägerin jährlich 100.000 DM Erbbauzins bezahlen.
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