I. Am 15. Oktober 1975 bot die Eigentümerin eines Grundstückes in Berlin in notariell beurkundeter Form einem von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zu benennenden Dritten den Verkauf eines Teiles dieses Grundstücks an. "Selbstbenennung" der Klägerin war ausgeschlossen. Durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 bestimmte die Klägerin als Käufer des Trenngrundstückes die Eheleute R. Diese nahmen das Angebot (die "Käuferbestimmung") an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte gegen die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes 1969 (GrEStG 1969) Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach dem anteiligen Einheitswert. Die Klägerin habe die Rechte aus dem Kaufangebot vom 15. Oktober 1975 abgetreten, indem sie die Eheleute R als Käufer benannt habe.
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