I. Alleingesellschafterin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Stadt X. Die Klägerin ist ihrerseits zu 66,46 % Aktionärin der X-Energie- und Wasserversorgungs AG (EW-AG) und zu 99,3 % Aktionärin der X-Verkehrs AG (V-AG). Die restlichen Beteiligungen an der EW-AG halten die Stadt X mit 0,20 % und die Y-Gasgesellschaft (Y-Ga) mit 33,34 %; an der V-AG ist neben der Klägerin nur noch die Stadt X mit 0,7 % beteiligt. Mit der EW-AG und der V-AG hat die Klägerin je einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
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