AO (1977) § 124 Abs. 2, § 130, § 131 ; AO (1977) (n.F.) § 141 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1; EStG (1980) § 13a;
Fundstellen:
BFHE 137, 227
BStBl II 1983, 257
BFH - 16.12.1982 (IV R 6/82) - DRsp Nr. 1997/15536
BFH, vom 16.12.1982 - Aktenzeichen IV R 6/82
DRsp Nr. 1997/15536
»Ist im Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein Wirtschaftswert festgestellt, der 40.000 DM weit übersteigt, so kann darin eine Feststellung der Finanzbehörde nach § 141 Abs. 1 Nr. 3AO 1977 n.F. liegen, daß der Land- und Forstwirt selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 40.000 DM hat, wenn zwischen dem Land- und Forstwirt und der Finanzbehörde Klarheit darüber besteht, daß keine dieser Flächen verpachtet oder aus anderen Gründen nicht selbstbewirtschaftet ist.«
Normenkette:
AO (1977) § 124 Abs. 2, § 130, § 131 ; AO (1977) (n.F.) § 141 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1; EStG (1980) § 13a;
Gründe:
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