I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebte im Streitjahr 1976 als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seine Ehefrau wohnte zusammen mit sechs Kindern in der Türkei. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1976 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Dem Antrag war ein Einlieferungsschein einer Postanweisung vom 15. Juni 1976 über die Leistung von 1.570 DM an den ältesten Sohn des Klägers beigefügt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab.
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