BFH vom 16.12.1983
VI R 3/81
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 241
BStBl II 1984, 521

BFH - 16.12.1983 (VI R 3/81) - DRsp Nr. 1997/15987

BFH, vom 16.12.1983 - Aktenzeichen VI R 3/81

DRsp Nr. 1997/15987

»Bei der Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung von in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern sind an den Nachweis, daß die Beträge für die Unterhaltung des Haushalts im Heimatland nicht erkennbar unzureichend sind (vgl. Urteil des Senats vom 02.09.1977 VI R 114/76 , BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Nachweis von nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen an Familienangehörige. Eine maßgebliche Beteiligung am Familienhaushalt kann auch dann bejaht werden, wenn die hierfür erforderliche Leistung eines finanziellen Beitrags erst im Laufe, etwa in der Mitte des Streitjahres, erbracht wird.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebte im Streitjahr 1976 als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seine Ehefrau wohnte zusammen mit sechs Kindern in der Türkei. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1976 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Dem Antrag war ein Einlieferungsschein einer Postanweisung vom 15. Juni 1976 über die Leistung von 1.570 DM an den ältesten Sohn des Klägers beigefügt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab.