BFH vom 17.01.1973
I R 191/72
Normen:
GewStDV § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 190
BStBl II 1973, 260

BFH - 17.01.1973 (I R 191/72) - DRsp Nr. 1997/11401

BFH, vom 17.01.1973 - Aktenzeichen I R 191/72

DRsp Nr. 1997/11401

»1. Auch wenn die einzelnen Voraussetzungen des § 1 GewStDV vorliegen, ist eine Betätigung dann keine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet. 2. Die Erstellung und Veräußerung von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen hält sich nur dann im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn sich die Bau- und Veräußerungsmaßnahmen noch als Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht mehr dagegen, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt.«

Normenkette:

GewStDV § 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Streitig ist, ob die gemeinschaftliche Errichtung und Veräußerung von vier Reihenhäusern und acht Eigentumswohnungen durch die Kläger eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.