BFH vom 17.01.1973
I R 204/70
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 185
BStBl II 1973, 320

BFH - 17.01.1973 (I R 204/70) - DRsp Nr. 1997/11429

BFH, vom 17.01.1973 - Aktenzeichen I R 204/70

DRsp Nr. 1997/11429

»Rückstellungen sind aufzulösen, wenn nach dem Bilanzstichtag - aber vor der Bilanzaufstellung - Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflösung erhöht in diesem Fall auch dann den Gewinn, wenn und soweit die Rückstellungen in einer Eröffnungsbilanz gewinneutral gebildet worden sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 ;

Gründe: