BFH vom 17.01.1973
I R 253/71
Fundstellen:
BFHE 108, 51
BStBl II 1973, 269

BFH - 17.01.1973 (I R 253/71) - DRsp Nr. 1997/11406

BFH, vom 17.01.1973 - Aktenzeichen I R 253/71

DRsp Nr. 1997/11406

»Eine GmbH & Co. KG kann nicht Organgesellschaft im Sinne des Gewerbesteuerrechts sein, auch wenn sie wegen der Beteiligung der GmbH gewerbesteuerpflichtig ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war mit 100 v.H. der Anteile an der X-GmbH (GmbH) beteiligt. Diese war mit einem Anteil von 4 v.H. die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Y-KG (KG), an der auch die Klägerin unmittelbar mit einem Anteil von 65,2 v.H. beteiligt war. Gegenstand des Unternehmens der KG war der Erwerb von Grundbesitz und Erbbaurechten und die Errichtung von Wohnungs- und Geschäftsbauten. Auf diese Tätigkeit beschränkte sich die KG.

Auf ein Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 1967 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit Schreiben vom 16. Februar 1968 ein organschaftsähnliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der KG vom 1. Januar 1966 an für die Gewerbesteuer. Mit Schreiben vom 23. Juni 1969 widerrief das FA die Anerkennung. Dementsprechend lehnte es das FA bei der Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer für das Streitjahr 1967 ab, den Verlust der KG, der dort durch Sonderabschreibungen nach § 6b EStG entstanden war, zu berücksichtigen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.