BFH vom 17.01.1973
II R 26/69
Fundstellen:
BFHE 109, 81
BStBl II 1973, 463

BFH - 17.01.1973 (II R 26/69) - DRsp Nr. 1997/11495

BFH, vom 17.01.1973 - Aktenzeichen II R 26/69

DRsp Nr. 1997/11495

»Lastkraftwagen, Halten eines ... zur Beförderung von Rennpferden Das Halten eines zur Beförderung von Rennpferden hergerichteten Lastkraftwagens ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.«

I. Der Kläger (und Revisionsbeklagte) betreibt eine Fleischwarenfabrik, außerdem anderenorts eine Landwirtschaft mit Pferdezucht. Letztere umfaßt an einem dritten Platz ein Trabergestüt mit Rennstall. Zur Beförderung von Rennpferden seines Gestüts zu Rennställen und Rennplätzen benutzt der Kläger einen Lastkraftwagen (i.f. auch: Kraftfahrzeug), dessen besonders gefertigter Aufbau fest auf einem typenmäßig hergestellten Fahrgestell ruht. Der geschlossene Aufbau wird durch Stahlprofile gehalten, hat einen Holzfußboden mit Gummibelag, ein isoliertes Dach und fünf Entlüftungsklappen. Im Inneren sind Vorderwand und Seitenwände gepolstert, ebenso die aus einem mit dem Aufbau festverbundenen, plattenbelegten Eisenrohrgestell bestehende Trennwand, die den Laderaum in zwei Längsboxen teilt. Die rückwärtige Ladeklappe ist mit Sackleinen bespannt und mit Trittleisten versehen.