BFH vom 17.01.1973
II R 53/68
Fundstellen:
BFHE 109, 78
BStBl II 1973, 461

BFH - 17.01.1973 (II R 53/68) - DRsp Nr. 1997/11494

BFH, vom 17.01.1973 - Aktenzeichen II R 53/68

DRsp Nr. 1997/11494

»Ein Milchtank-Kraftfahrzeug verliert seine Eigenschaft als Sonderfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 KraftStG nicht, wenn seine Trittbahnen durch Anbringen eines Eisengestänges zu sog. Kannenbahnen hergerichtet werden.«

I. Die Klägerin (und Revisionsbeklagte), eine KG, befördert die von ihr erworbene Rohmilch von den Milchsammelstellen der Milchlieferungs- genossenschaften ihres Einzugsgebiets in ihre Molkerei und verwendet hierfür Milchtankkraftwagen (im folgenden: Milchtankwagen, auch kurz: Fahrzeug) und Anhänger mit Milchtanks. Bei dem Milchtankwagen ist der Tankaufbau (ähnlich wie bei Treibstoffahrzeugen) fest auf dem Fahrgestell gelagert. Der (in sich dreifach unterteilte) Tank hat eine Grundfläche von 5,4*1,53 m und oben drei verschließbare Öffnungen. Längs des Tanks befinden sich je 40,7 cm breite Trittflächen, die außen mit einem 46 cm hohen Eisengestänge versehen sind (sog. Kannengalerien oder Kannenbahnen). Diese Trittbahnen dienen der Wartung des Tanks und - nach Anbringen des Eisengestänges - dem Abstellen von bis zu 28 Milchkannen. Die Kannen werden mitgeführt, um erforderlichenfalls die über das Fassungsvermögen des Tanks hinaus angelieferte oder die Milchmenge aufzunehmen, die zur Füllung eines der drei Einzelbehälter des Tanks nicht ausreicht.