BFH vom 17.01.1974
IV R 100/70
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 120
BStBl II 1974, 449

BFH - 17.01.1974 (IV R 100/70) - DRsp Nr. 1997/11990

BFH, vom 17.01.1974 - Aktenzeichen IV R 100/70

DRsp Nr. 1997/11990

»Macht der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Wohnung zugunsten des Betriebs der Gesellschaft frei, so sind nur die unmittelbaren Umzugskosten und die für die Beschaffung einer neuen Wohnung gezahlte Maklerprovision Betriebsausgaben der Gesellschaft, nicht dagegen z.B. eine an den bisherigen Mieter der neuen Wohnung gezahlte Abfindung und die Differenz im Mietzins der neuen und der alten Wohnung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). In ihr sind die Beigeladenen, die Rechtsanwälte A und B, in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Der Gesellschafter A hatte bis Mitte des Jahres 1962 eine Wohnung inne, die im räumlichen Zusammenhang mit den Praxisräumen der Gesellschaft stand. Er machte sie im Jahre 1962 frei und stellte die Räume der Gesellschaft für Kanzleizwecke zur Verfügung, um deren dringenden Raumbedarf zu befriedigen. Die Gesellschaft bezahlte folgende Entschädigungen, die sie in den Jahren 1962 und 1963 als Betriebsausgaben behandelte:

1962 1963

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DM DM

a) Ablösung an den bisherigen Mieter der

neuen Wohnung 4.250

b) Maklerkosten für die neue Wohnung 900

c) Miete für die neue Wohnung für Mai und

Juni 1962 (für diese Monate waren die

Mieten bereits zu zahlen, obwohl A die

Wohnung noch nicht bezogen hatte) 900

d) Umzugskosten 809