BFH vom 17.01.1974
IV R 93/70
Fundstellen:
BFHE 111, 322
BStBl II 1974, 240

BFH - 17.01.1974 (IV R 93/70) - DRsp Nr. 1997/11873

BFH, vom 17.01.1974 - Aktenzeichen IV R 93/70

DRsp Nr. 1997/11873

»Wird ein bisher gewerblich genutzter und als Betriebsvermögen behandelter Teil eines Grundstücks nur noch zum Teil gewerblich genutzt, so wird der Rest nur bei Vorliegen einer eindeutigen Entnahmehandlung zum Privatvermögen. Eine solche eindeutige Handlung liegt nicht vor, wenn der Grundstücksteil zwar eigenen Wohnzwecken zugeführt wird, aber Umstände vorliegen, die zweifelhaft erscheinen lassen, daß der Grundstücksteil auf Dauer Wohnzwecken dienen soll.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft, die einen 1963 ererbten gewerblichen Betrieb ohne Aufdeckung stiller Reserven durch Verpachtung weiter gewerblich nutzte. 1966 erklärte sie, den Betrieb aufgeben zu wollen. Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe wurde ein Grundstück für 58.500 DM veräußert. Der Streit geht um die Höhe des dabei erzielten Gewinns.