BFH vom 17.01.1975
III R 68/73
Normen:
BewDV (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 33 Abs. 2 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 10 Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 138
BStBl II 1975, 377

BFH - 17.01.1975 (III R 68/73) - DRsp Nr. 1997/12415

BFH, vom 17.01.1975 - Aktenzeichen III R 68/73

DRsp Nr. 1997/12415

»Die schuldrechtliche Verpflichtung, ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude nach Ablauf des Nutzungsvertrags über den Grund und Boden dem Grundeigentümer entschädigungslos zu überlassen, kann bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) nicht als Wertminderung anerkannt werden.«

Normenkette:

BewDV (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 33 Abs. 2 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 10 Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 52 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete auf einem unbebauten Grundstück, das ihr bei der Besteuerung nicht zugerechnet wurde, in den Jahren 1958 bis 1963 verschiedene Gebäude. Zwischen den Grundstückseigentümern und der Klägerin wurde am 15. September 1958 ein Bau- und Nutzungsvertrag geschlossen, in dem eine Nutzungszeit von 12 Jahren vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Zeit sollten die Gebäude entschädigungslos auf die Grundstückseigentümer übergehen. Gelegentlich einer Betriebsprüfung, die bei der Klägerin durchgeführt wurde, einigten sich die Klägerin und die Finanzverwaltung dahin, daß für die Gebäude eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen werde.