I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete auf einem unbebauten Grundstück, das ihr bei der Besteuerung nicht zugerechnet wurde, in den Jahren 1958 bis 1963 verschiedene Gebäude. Zwischen den Grundstückseigentümern und der Klägerin wurde am 15. September 1958 ein Bau- und Nutzungsvertrag geschlossen, in dem eine Nutzungszeit von 12 Jahren vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Zeit sollten die Gebäude entschädigungslos auf die Grundstückseigentümer übergehen. Gelegentlich einer Betriebsprüfung, die bei der Klägerin durchgeführt wurde, einigten sich die Klägerin und die Finanzverwaltung dahin, daß für die Gebäude eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen werde.
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