I. Die Klägerin ist eine 1952 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Gesellschafter sind die Geschwister A und B mit einer Stammeinlage von je 10.000 DM. Außerdem ist ein Bruder (C) der Geschwister A und B an der Klägerin als stiller Gesellschafter beteiligt. Er hat eine Einlage in das Vermögen der Klägerin in Höhe von ebenfalls 10.000 DM erbracht. Mit dem stillen Gesellschafter wurde eine Gewinn- und Verlustbeteiligung in Höhe von 20 v.H. der von der Klägerin erwirtschafteten Ergebnisse zuzüglich Übernahme der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer vereinbart.
Die Stammeinlage wurde in Höhe von je 4.000 DM und die stille Einlage in voller Höhe als Sacheinlage in der Weise erbracht, daß die Geschwister A, B und C den ihnen gemeinschaftlich zustehenden Verlagswert (Urheber- und Verlagsrecht) an einer Zeitschrift auf die Klägerin übertrugen.
C erhielt aufgrund seiner stillen Beteiligung an der Klägerin folgende Gewinnanteile einschließlich der von der Klägerin zu übernehmenden Kapitalertragsteuer:
1954 112.989 DM
1955 400.067 DM
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