BFH vom 17.01.1975
III R 69/73
Normen:
BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 54, § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 543
BStBl II 1975, 324

BFH - 17.01.1975 (III R 69/73) - DRsp Nr. 1997/12379

BFH, vom 17.01.1975 - Aktenzeichen III R 69/73

DRsp Nr. 1997/12379

»Durch die Beteiligung eines typischen stillen Gesellschafters an einem gewerblichen Betrieb wird der Geschäftswert dieses Betriebs auch dann nicht konkretisiert, wenn die Verzinsung der Einlage des stillen Gesellschafters ungewöhnlich hoch ist.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 54, § 56 ;

I. Die Klägerin ist eine 1952 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Gesellschafter sind die Geschwister A und B mit einer Stammeinlage von je 10.000 DM. Außerdem ist ein Bruder (C) der Geschwister A und B an der Klägerin als stiller Gesellschafter beteiligt. Er hat eine Einlage in das Vermögen der Klägerin in Höhe von ebenfalls 10.000 DM erbracht. Mit dem stillen Gesellschafter wurde eine Gewinn- und Verlustbeteiligung in Höhe von 20 v.H. der von der Klägerin erwirtschafteten Ergebnisse zuzüglich Übernahme der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer vereinbart.

Die Stammeinlage wurde in Höhe von je 4.000 DM und die stille Einlage in voller Höhe als Sacheinlage in der Weise erbracht, daß die Geschwister A, B und C den ihnen gemeinschaftlich zustehenden Verlagswert (Urheber- und Verlagsrecht) an einer Zeitschrift auf die Klägerin übertrugen.

C erhielt aufgrund seiner stillen Beteiligung an der Klägerin folgende Gewinnanteile einschließlich der von der Klägerin zu übernehmenden Kapitalertragsteuer:

1954 112.989 DM

1955 400.067 DM