BFH vom 17.01.1978
VIII R 31/75
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 441
BStBl II 1978, 335

BFH - 17.01.1978 (VIII R 31/75) - DRsp Nr. 1997/13724

BFH, vom 17.01.1978 - Aktenzeichen VIII R 31/75

DRsp Nr. 1997/13724

»1. Übergröße und aufwendige Bauweise eines neuen Betriebsgebäudes rechtfertigen nicht allein deshalb eine Teilwertabschreibung. 2. Ist ein Gebäude in seiner Gestaltung auf die Pläne und Vorstellungen des Betriebsinhabers abgestellt, so rechtfertigt das Ausscheiden des Inhabers aus dem Betrieb allein noch keine Teilwertabschreibung auf das Gebäude.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eröffnete 1962 einen Großhandel mit ... . Nach erheblichen Umsatzsteigerungen verlegte er seinen Betrieb im Jahre 1966 in ein neues, mit einem Herstellungsaufwand von 485.421 DM errichtetes Betriebsgebäude. Nach seinem Tode im Jahre 1967 bemühte sich die Klägerin, den Betrieb zu veräußern. Die Verhandlungen mit dem Kaufmann K., der gleichfalls einen Großhandel mit ... betrieb, zerschlugen sich, weil dieser für das gesamte Anlagevermögen einschließlich Geschäftswert nur 350.000 DM zu zahlen bereit war. Sie führte daraufhin den Betrieb selbst fort.