BFH vom 17.01.1978
VIII R 97/75
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 124, 445
BStBl II 1978, 337

BFH - 17.01.1978 (VIII R 97/75) - DRsp Nr. 1997/13725

BFH, vom 17.01.1978 - Aktenzeichen VIII R 97/75

DRsp Nr. 1997/13725

»Abstandszahlungen und Prozeßkosten, die der Ersteigerer eines Mietwohngrundstücks dafür aufwendet, daß ein Mieter seine Wohnung vorzeitig für den neuen Eigentümer freimacht, können sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1;

I. Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten eine Abstandszahlung und Prozeßkosten von insgesamt 6.751,59 DM geltend, die er aufgrund eines Räumungsvergleichs an die Schwiegermutter des früheren Eigentümers zahlte. Diese hatte sich unter Berufung auf ein gegen Hingabe von 30.000 DM angeblich erworbenes und noch acht Jahre laufendes, schuldrechtlich vereinbartes Wohnrecht zunächst geweigert, die von ihr bewohnte Einliegerwohnung nach der Ersteigerung des Hauses durch den Kläger zu räumen. Das FA behandelte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten für das Gebäude und ließ bei der Veranlagung lediglich hierauf auf die Zeit bis zum Einzug entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 68 DM zum Abzug zu.