I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1980 und 1981 ein Reiseflugzeug, das ihren drei Kommanditisten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehörte. Ende 1981 übertrugen die Kommanditisten ihre Kommanditanteile auf ihre Ehegatten, behielten jedoch ihre GbR-Beteiligungen.
In ihren Erklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung für die Jahre 1980 und 1981 gab die Klägerin ihre eigenen Verluste, die Verluste ihrer Kommanditisten aus ihren dem Sonderbetriebsvermögen zugerechneten GbR-Beteiligungen sowie auch einen Aufgabegewinn aus der Überführung dieser Beteiligungen in das Privatvermögen nach Übertragung der Kommanditanteile an. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) lehnte die beantragte Feststellung ab, weil die Klägerin und ihre Gesellschafter bei Erwerb und Nutzung des Flugzeugs nicht in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hätten und deshalb keine Mitunternehmerschaft bestehe; es hätten lediglich Steuervorteile aus Verlustzuweisungen erreicht werden sollen. Der Einspruch blieb erfolglos; über die Klage ist noch nicht entschieden.
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