BFH vom 17.02.1977
IV R 87/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 55
BStBl II 1977, 543

BFH - 17.02.1977 (IV R 87/72) - DRsp Nr. 1997/13349

BFH, vom 17.02.1977 - Aktenzeichen IV R 87/72

DRsp Nr. 1997/13349

»Für Fahrten eines Rechtsanwalts mit dem eigenen Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Anwaltskanzlei) können als Betriebsausgaben nur die Pauschbeträge des EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt werden; dies gilt auch dann, wenn anläßlich dieser Fahrten Termine bei Gerichten oder Behörden erledigt werden. Etwas anderes gilt nur für den dafür erforderlichen Mehrweg.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Für den Veranlagungszeitraum 1967 ist streitig,

a) ob die Kraftfahrzeug(Kfz)-Kosten des Klägers für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in voller Höhe oder nur in Höhe der Kilometerpauschale nach § 9 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind,

b) ob die Kilometerpauschale, falls ihre Anwendung nach a) bejaht wird, auch für die Fahrten gilt, die nicht direkt, sondern mit einer beruflich veranlaßten Zwischenstation bei Gerichten oder Behörden morgens von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder abends von der Arbeitsstätte zur Wohnung zurückgelegt wurden.