I. Für den Veranlagungszeitraum 1967 ist streitig,
a) ob die Kraftfahrzeug(Kfz)-Kosten des Klägers für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in voller Höhe oder nur in Höhe der Kilometerpauschale nach § 9 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind,
b) ob die Kilometerpauschale, falls ihre Anwendung nach a) bejaht wird, auch für die Fahrten gilt, die nicht direkt, sondern mit einer beruflich veranlaßten Zwischenstation bei Gerichten oder Behörden morgens von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder abends von der Arbeitsstätte zur Wohnung zurückgelegt wurden.
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