BFH vom 17.02.1982
II R 176/80
Normen:
AO § 146a Abs. 1, Abs. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 234
BStBl II 1982, 524

BFH - 17.02.1982 (II R 176/80) - DRsp Nr. 1997/15289

BFH, vom 17.02.1982 - Aktenzeichen II R 176/80

DRsp Nr. 1997/15289

»1. Bei Anfechtung aufgrund einer Betriebsprüfung ergangener Steuerbescheide tritt die Ablaufhemmung der Verjährung nach § 146a Abs. 1 A0 neben die nach § 146a Abs. 3 A0. 2. Ist ein auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützter Änderungsbescheid aus formellen Gründen (inhaltliche Unbestimmtheit) durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden, so steht dieser Bescheid der erneuten Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 des ursprünglichen Bescheids nicht entgegen.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 1, Abs. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Y GmbH & Co. KG (KG). Die der KG beitretenden Kommanditisten hatten sich in der Beitrittserklärung verpflichtet, neben der Kapitaleinlage ein unverzinsliches Darlehen hinzugeben, das für die Dauer ihrer Gesellschaftsbeteiligung unkündbar war. Außerdem haben die Kommanditisten eine Bearbeitungsgebühr (Agio) in Höhe von 2 v.H. des Gesamtbetrages (Kommanditeinlage und Darlehen) zu entrichten.