BFH vom 17.02.1982
II R 25/81
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 230
BStBl II 1982, 336

BFH - 17.02.1982 (II R 25/81) - DRsp Nr. 1997/15205

BFH, vom 17.02.1982 - Aktenzeichen II R 25/81

DRsp Nr. 1997/15205

»Stehen einer Person seit Gründung einer GmbH Ansprüche auf Übertragung aller Anteile an dieser Gesellschaft zu, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG hinsichtlich eines nach Entstehung der GmbH durch diese erworbenen Grundstücks auch bei Übertragung nur eines Teiles der Anteile erfüllt.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; GrEStG (1940) § 1 Abs. 3 Nr. 2 ;

I. An der F-Gesellschaft mbH (F), die ein Stammkapital von 50.000 DM hat, waren seit ihrer Gründung 1972 Rechtsanwalt A (mit einem Geschäftsanteil von 13.000 DM) und B (mit einem Geschäftsanteil von 37.000 DM) beteiligt. Beide hielten ihre Anteile treuhänderisch für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin). Durch Vertrag vom 17. März 1976 erwarb die Klägerin den Geschäftsanteil A. Das Treuhandverhältnis zu B wurde nicht aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt gehörte zum Vermögen der F ein im Jahre 1974 erworbenes Erbbaurecht, das sich im Zustand der Bebauung befand.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ging davon aus, daß sich am 17. März 1976 alle Anteile an der F in einer Hand vereinigt hätten und setzte mit vorläufigem Steuerbescheid vom 13. September 1976 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest.