BFH vom 17.03.1970
II 106/65
Fundstellen:
BFHE 99, 74
BStBl II 1970, 498

BFH - 17.03.1970 (II 106/65) - DRsp Nr. 1997/10086

BFH, vom 17.03.1970 - Aktenzeichen II 106/65

DRsp Nr. 1997/10086

»Der Tatbestand des § 2 Nr. 1 KVStG ist nicht erfüllt, wenn eigene Anteile einer GmbH ohne Kapitalherabsetzung eingezogen und zeitlich danach (ohne Kapitalerhöhung) die Nennbeträge der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung in der Weise erhöht werden, daß die Summe dieser Nennbeträge dem Betrag des Stammkapitals entspricht.«

I. Die Klägerin - eine GmbH - hat im Jahre 1955 die Geschäftsanteile zweier ausscheidender Gesellschafter im Nennwert von zusammen 30.000 DM erworben. Am 24. Mai 1960 haben die Gesellschafter der Klägerin beschlossen, diese Geschäftsanteile einzuziehen und - ohne Kapitalherabsetzung gemäß § 58 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - zu Lasten der freien Rücklagen auszubuchen. Am 20. Juli 1960 ist der Nennbetrag der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter entsprechend den Beteiligungsverhältnissen in der Weise erhöht worden, daß sich die Summe der Nennwerte sämtlicher Geschäftsanteile betragsmäßig mit dem Stammkapital der Klägerin deckte.