I. Die Klägerin - eine GmbH - hat im Jahre 1955 die Geschäftsanteile zweier ausscheidender Gesellschafter im Nennwert von zusammen 30.000 DM erworben. Am 24. Mai 1960 haben die Gesellschafter der Klägerin beschlossen, diese Geschäftsanteile einzuziehen und - ohne Kapitalherabsetzung gemäß § 58 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - zu Lasten der freien Rücklagen auszubuchen. Am 20. Juli 1960 ist der Nennbetrag der Geschäftsanteile der verbliebenen Gesellschafter entsprechend den Beteiligungsverhältnissen in der Weise erhöht worden, daß sich die Summe der Nennwerte sämtlicher Geschäftsanteile betragsmäßig mit dem Stammkapital der Klägerin deckte.
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