BFH vom 17.03.1970
II 64/62
Fundstellen:
BFHE 99, 393
BStBl II 1970, 702

BFH - 17.03.1970 (II 64/62) - DRsp Nr. 1997/10191

BFH, vom 17.03.1970 - Aktenzeichen II 64/62

DRsp Nr. 1997/10191

»1. Ein für vorläufig erklärter Steuerbescheid ist in vollem Umfange vorläufig, wenn er nicht eine eindeutige und unmißverständliche Erklärung über den Umfang der Vorläufigkeit enthält. 2. Die auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung im Sinne des § 2 Nr. 2 KVStG beruhende Leistung wird bewirkt, wenn die Verpflichtung erfüllt, d.h. die Vermögensverschiebung (ohne Rückgewährpflicht) vollzogen wird. 3. Im Falle der auf einem Ergebnisabführungsvertrag beruhenden Verlustübernahme ist die Leistung nicht schon in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Gesellschafter die Bilanz der Tochtergesellschaft genehmigt, in der die Forderung auf Verlustübernahme ausgewiesen ist (Abweichung von den Urteilen II 118/59 vom 30.01.1962, HFR 1962, 305 und II 105/61 vom 24.06. 1964, HFR 1964, 377). 4. Die Verpflichtung zu einer Leistung im Sinne des § 2 Nr. 2 KVStG kann auch darauf gerichtet sein, der Kapitalgesellschaft eine selbständige - vom Schuldgrund gelöste - Forderung gegen den Gesellschafter zu verschaffen.«