I. Für die Klägerin wurde im Jahre 1961 ein Lastkraftwagen der Marke Magirus-Deutz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Für das Halten dieses Fahrzeugs setzte das Finanzamt (FA) die Kraftfahrzeugsteuer nach dem um 50 v.H. ermäßigten Steuersatz fest, weil die Klägerin auf einem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Vordruck unter Hinweis auf §
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