BFH vom 17.03.1976
II R 16/74
Normen:
KraftStG (1961) § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c; Verkehrsfinanzgesetz (1955) Abschn. I Art. 1 Nr. 4; Verkehrsfinanzgesetz (1971) Art. 8 § 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 119, 182
BStBl II 1976, 182

BFH - 17.03.1976 (II R 16/74) - DRsp Nr. 1997/12716

BFH, vom 17.03.1976 - Aktenzeichen II R 16/74

DRsp Nr. 1997/12716

»Die Steuerermäßigungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KraftStG 1961 war nicht anwendbar auf Lastkraftwagen, welche nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen zwar zur Beförderung von Abraum und Baumaterial innerhalb von Baustellen, in gleichem Maße aber auch zur Beförderung von Gütern über größere Entfernungen auf öffentlichen Straßen geeignet und bestimmt waren.«

Normenkette:

KraftStG (1961) § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c; Verkehrsfinanzgesetz (1955) Abschn. I Art. 1 Nr. 4; Verkehrsfinanzgesetz (1971) Art. 8 § 1 Nr. 4;

I. Für die Klägerin wurde im Jahre 1961 ein Lastkraftwagen der Marke Magirus-Deutz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Für das Halten dieses Fahrzeugs setzte das Finanzamt (FA) die Kraftfahrzeugsteuer nach dem um 50 v.H. ermäßigten Steuersatz fest, weil die Klägerin auf einem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Vordruck unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1961 geltend gemacht hatte, daß "der Lastkraftwagen... nur zur Beförderung von Abraum- und Baumaterial innerhalb von Baustellen geeignet und bestimmt" sei und von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werde.