I. Für die Veranlagungszeiträume 1965 und 1966 ist streitig, ob der Kläger für die Wirtschaftsjahre 1965/66 und 1966/67 buchführungspflichtig war, und, da er keine Bücher geführt hat, seine Gewinne für diese Wirtschaftsjahre zu schätzen waren.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|