I. Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1965 und 1966 ist streitig, ob der Kläger auf aktivierte Firmenwerte Teilwertabschreibungen vornehmen kann. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren. Durch schriftlichen Vertrag vom 21. Oktober 1960 erwarb er von der Firma A. (Verkäuferin) 31 Zigarettenautomaten mit den zugehörigen Abstellplätzen.
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