BFH vom 17.03.1977
IV R 218/72
Normen:
EStG § 6 Abs. 1, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 70
BStBl II 1977, 595

BFH - 17.03.1977 (IV R 218/72) - DRsp Nr. 1997/13378

BFH, vom 17.03.1977 - Aktenzeichen IV R 218/72

DRsp Nr. 1997/13378

»1. Ein derivativer Geschäftswert kann nur beim Erwerb eines Unternehmens im ganzen oder eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teilbetriebes aktiviert werden. 2. Auch beim Erwerb eines Unternehmens im ganzen stellen die Aufwendungen für den Eintritt in einen langjährigen Mietvertrag oder in einen anderen Gebrauchsüberlassungsvertrag Anschaffungskosten für ein selbständig zu aktivierendes immaterielles Einzelwirtschaftsgut dar; sie gehen nicht als Bestandteil in einen zu aktivierenden derivativen Geschäftswert ein.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1, § 7 ;

Gründe:

I. Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1965 und 1966 ist streitig, ob der Kläger auf aktivierte Firmenwerte Teilwertabschreibungen vornehmen kann. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren. Durch schriftlichen Vertrag vom 21. Oktober 1960 erwarb er von der Firma A. (Verkäuferin) 31 Zigarettenautomaten mit den zugehörigen Abstellplätzen.