BFH vom 17.03.1978
VI R 63/75
Normen:
EStG (1971) § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 543
BStBl II 1978, 375

BFH - 17.03.1978 (VI R 63/75) - DRsp Nr. 1997/13747

BFH, vom 17.03.1978 - Aktenzeichen VI R 63/75

DRsp Nr. 1997/13747

»Keine Entschädigung im Sinne des EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ist gegeben, wenn eine GmbH bei ihrer Liquidation von ihrem im Versorgungsvertrag festgelegten Recht Gebrauch macht, laufende Ruhegehaltszahlungen durch Kapitalisierung abzulösen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. In einem Vertrag von 1958 hatte sich die GmbH in Anerkennung seiner Verdienste verpflichtet, dem Kläger eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das Ruhegehalt sollte grundsätzlich von der Vollendung des 65. Lebensjahres an gezahlt werden. Nach § 4 des Vertrages konnte die GmbH diese Verpflichtung ua widerrufen, falls sie durch Liquidation oder durch höhere Gewalt erlöschen sollte. In diesem Fall sollte der Versorgungsanspruch durch eine noch zu treffende Abmachung abgelöst werden.

Der Kläger war noch bis 1970 bei der GmbH tätig. Das Ruhegehalt wurde ihm ab September 1962 nach Vollendung seines 65. Lebensjahres neben seinem laufenden Gehalt gezahlt. Die GmbH wurde im November 1969 liquidiert. Nach Verhandlungen, mit denen im August 1969 begonnen worden war, einigte sich die GmbH mit dem Kläger im Dezember 1970 über die Höhe des Kapitalisierungsbetrages seiner Versorgungsansprüche.