BFH vom 17.03.1982
I R 144/78
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 462
BStBl II 1982, 545

BFH - 17.03.1982 (I R 144/78) - DRsp Nr. 1997/15300

BFH, vom 17.03.1982 - Aktenzeichen I R 144/78

DRsp Nr. 1997/15300

»Zur Bewertungsfreiheit in einem Festwert ausgewiesener geringwertiger Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Metallwarenfabrik. Sie löste den in der Bilanz zum 31. Dezember 1972 für Werkzeuge bestehenden Festwert in Höhe von 6.684 DM bis zu einem Betrag von 3.916 DM in der Bilanz zum 31. Dezember 1973 gewinnmindernd um 2.768 DM auf. Die Auflösung des Festwerts erfolgte insoweit, als in ihm Werkzeuge mit Anschaffungskosten unter 800 DM enthalten waren. Bei den Werkzeugen handelte es sich im einzelnen um ungebrauchte Spiralbohrer und Gewindebohrer, neue Hand- und Maschinensägeblätter, gebrauchte Kreissägeblätter, neue Schleifscheiben und Bänder, sonstige gebrauchte Kleinwerkzeuge sowie gebrauchte Biegewerkzeuge. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA-) erkannte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 1973 die Gewinnminderung nicht an und erhöhte den Gewinn gegenüber der Erklärung der Klägerin um 2.768 DM.