BFH vom 17.03.1982
I R 189/79
Normen:
GewStG § 28 ; StAnpG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 120
BStBl II 1982, 624

BFH - 17.03.1982 (I R 189/79) - DRsp Nr. 1997/15339

BFH, vom 17.03.1982 - Aktenzeichen I R 189/79

DRsp Nr. 1997/15339

»Stellt ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen eine technische Anlage gemietet hat, diesem anderen Unternehmen unentgeltlich Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verfügung, damit dessen Mitarbeiter darin ständig Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichten können, so können die Räume eine Betriebstätte des anderen Unternehmens bilden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem anderen Unternehmen mit der Überlassung bestimmter Räume eine Rechtsposition eingeräumt worden ist, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann.«

Normenkette:

GewStG § 28 ; StAnpG § 16 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob die A-GmbH eine Betriebstätte in X unterhält und der Stadt X (der Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin-) deshalb ein Zerlegungsanteil an dem Gewerbesteuermeßbetrag der A-GmbH zusteht. Die B-AG in X hat von der A-GmbH Datenverarbeitungsanlagen gemietet. Zur Wartung der Anlagen sind ständig mindestens zwei Mitarbeiter der A-GmbH bei der B-AG tätig. Die B-AG stellt der A-GmbH seit Beginn der Geschäftsverbindung im Jahre 1971 (wechselnde) Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verrichtung der Wartungs- und Reparaturarbeiten und zur Aufbewahrung des Werkzeugs und Materials unentgeltlich zur Verfügung.