BFH vom 17.03.1982
II R 120/79
Normen:
GrEStG Nordrhein-Westfalen § 9 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 ; VerglO § 28, § 47, § 48 Abs. 1, § 87, § 104 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 355
BStBl II 1982, 420

BFH - 17.03.1982 (II R 120/79) - DRsp Nr. 1997/15243

BFH, vom 17.03.1982 - Aktenzeichen II R 120/79

DRsp Nr. 1997/15243

»Der Berechtigte aus einer auf Eintragung einer Sicherungshypothek gerichteten Vormerkung, die er durch einstweilige Verfügung erlangt hat, steht einem Grundpfandgläubiger jedenfalls dann nicht gleich, wenn die Vormerkung später als am 30. Tag vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens in das Grundbuch eingetragen worden ist.«

Normenkette:

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 9 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 ; VerglO § 28, § 47, § 48 Abs. 1, § 87, § 104 ;

I. Die A. KG (KG) hatte in Arbeitsgemeinschaft mit einem anderen Unternehmen Bauarbeiten für die B. GmbH (GmbH) ausgeführt, aus denen noch Außenstände bestanden, von denen auf die KG ......DM entfielen.

Da die Außenstände überfällig waren, beantragten die beiden Gläubiger am 12. August 1974 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauwerksicherungshypothek und erreichten noch am gleichen Tage den Erlaß der einstweiligen Verfügung und die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch.