BFH vom 17.04.1970
III B 1/70
Fundstellen:
BFHE 99, 23
BStBl II 1970, 550

BFH - 17.04.1970 (III B 1/70) - DRsp Nr. 1997/10122

BFH, vom 17.04.1970 - Aktenzeichen III B 1/70

DRsp Nr. 1997/10122

»Hebt der BFH im ersten Rechtsgang die Entscheidung des FG auf und verweist die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen an das FG zurück, so kann, wenn sich die Hauptsache im zweiten Rechtsgang erledigt, bei der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, der Rechtsbeschwerdeführer (Revisionskläger) habe im Rechtsbeschwerdeverfahren (Revisionsverfahren) im vollen Umfang obgesiegt.«

I. Das Finanzamt - FA - (Beschwerdegegner) stellte den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück der Beschwerdeführerin zum 1. Januar 1956 mit 783.000 DM fest. Auf Grund des Einspruchs wurde er auf 772.800 DM herabgesetzt; hinsichtlich des begehrten Sonderabschlags von 15 v.H. wegen unorganischen Aufbaus war der Einspruch erfolglos.

Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.