BFH vom 17.04.1974
II R 137/70
Normen:
GrESWGGrESWG Bayern Art. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 112, 421
BStBl II 1974, 556

BFH - 17.04.1974 (II R 137/70) - DRsp Nr. 1997/12062

BFH, vom 17.04.1974 - Aktenzeichen II R 137/70

DRsp Nr. 1997/12062

»Das Erfordernis der Steuerbefreiung, daß innerhalb von fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit die Auflassung des Eigenheimgrundstücks erklärt und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch beantragt sein muß, wird nicht dadurch ersetzt, daß innerhalb dieser Frist aufgrund einstweiliger Verfügung zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Bayern Art. 1 Nr. 4;

Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, kommt für eine Befreiung des Erwerbs allenfalls Art. 1 Nr. 4 Buchst. a GrESWG in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Auflassung der Grundstücke (des Grundstücks i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GREStG) nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes erfolgt ist (Art. 1 Nr. 4 Abs. 2 GrESWG). Das Erfordernis, daß Auflassung und Umschreibungsantrag binnen dieser Frist beim Grundbuchamt eingegangen sind (Art. 1 Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 GrESWG), kann grundsätzlich nicht durch eine Auflassungsvormerkung ersetzt werden.