Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, kommt für eine Befreiung des Erwerbs allenfalls Art. 1 Nr. 4 Buchst. a GrESWG in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Auflassung der Grundstücke (des Grundstücks i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GREStG) nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes erfolgt ist (Art. 1 Nr. 4 Abs. 2 GrESWG). Das Erfordernis, daß Auflassung und Umschreibungsantrag binnen dieser Frist beim Grundbuchamt eingegangen sind (Art. 1 Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 GrESWG), kann grundsätzlich nicht durch eine Auflassungsvormerkung ersetzt werden.
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