BFH vom 17.05.1974
III R 156/72
Normen:
BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 13 Abs. 2 ; LAG § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 112, 510
BStBl II 1974, 626

BFH - 17.05.1974 (III R 156/72) - DRsp Nr. 1997/12097

BFH, vom 17.05.1974 - Aktenzeichen III R 156/72

DRsp Nr. 1997/12097

»1. Die Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten GmbH-Anteilen ist für die Stichtage vom 31.12.1956 und vom 31.12.1959 nach dem in den Richtlinien zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften 1957 bzw. in den Abschn. 76ff. VStR 1960 geregelten sogenannten Stuttgarter Verfahren vorzunehmen. Eine Abweichung von diesem Verfahren kommt mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur in Betracht, wenn es in besonders gelagerten Fällen zu nichttragbaren Schätzungsergebnissen führt. 2. Bei der Bewertung von Anteilen an einer Wohnbau-GmbH auf die Stichtage vom 31.12.1956 und vom 31.12.1959 können bei der Ermittlung des Vermögenswerts nach dem Stuttgarter Verfahren die nach § 99 Abs. 2 LAG gekappten HGA-Schulden nur mit ihrem herabgesetzten Nennbetrag abgezogen werden.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 13 Abs. 2 ; LAG § 99 Abs. 2;

I. Streitig ist die Bewertung der Anteile an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf den 31. Dezember 1956 und 31. Dezember 1959.