BFH vom 17.05.1974
VI R 197/71
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 112, 452
BStBl II 1974, 648

BFH - 17.05.1974 (VI R 197/71) - DRsp Nr. 1997/12112

BFH, vom 17.05.1974 - Aktenzeichen VI R 197/71

DRsp Nr. 1997/12112

»Nennt das Finanzamt im Anschriftenfeld eines Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht den Adressaten selbst, sondern nur dessen Bevollmächtigten, so ist dies auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheides ohne Einfluß, wenn der Adressat aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1969. Hierbei hat die Bevollmächtigte X - ein eingetragener Verein für Lohnsteuerhilfe - mitgewirkt. Auf S. 6 des Antragsvordrucks LSt 4 befindet sich folgender Stempelaufdruck: "Bei ganz oder teilweiser Ablehnung des Antrags wird um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an die X gebeten". Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gab dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur zu einem Teil statt und erließ einen Bescheid, der im entscheidungserheblichen Teil lautet:

"X in ... .

Betreff: Ihr Antrag vom 19. Februar 1970 auf Erstattung der Lohnsteuer für das 1969 für N. N. in ..., Straße ... *

Ihrem Antrag kann aus folgenden Gründen nur teilweise entsprochen werden:

... ".

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.