I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1969. Hierbei hat die Bevollmächtigte X - ein eingetragener Verein für Lohnsteuerhilfe - mitgewirkt. Auf S. 6 des Antragsvordrucks LSt 4 befindet sich folgender Stempelaufdruck: "Bei ganz oder teilweiser Ablehnung des Antrags wird um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an die X gebeten". Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gab dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur zu einem Teil statt und erließ einen Bescheid, der im entscheidungserheblichen Teil lautet:
"X in ... .
Betreff: Ihr Antrag vom 19. Februar 1970 auf Erstattung der Lohnsteuer für das 1969 für N. N. in ..., Straße ... *
Ihrem Antrag kann aus folgenden Gründen nur teilweise entsprochen werden:
... ".
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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