BFH vom 17.05.1974
VI R 21/72
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 387
BStBl II 1974, 519

BFH - 17.05.1974 (VI R 21/72) - DRsp Nr. 1997/12037

BFH, vom 17.05.1974 - Aktenzeichen VI R 21/72

DRsp Nr. 1997/12037

»Geben Eltern einer heiratenden Tochter, die im Zeitpunkt der Eheschließung eine Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat, aus Anlaß der Eheschließung eine Ausstattung, so ist diese Zuwendung in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung der Eltern aufgrund einer sittlichen Verpflichtung anzuerkennen, wenn die Tochter ihre Berufsausbildung nach der Verheiratung fortsetzt.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seiner 1948 geborenen Tochter, die 1969 geheiratet hat, im Jahre 1969 eine Aussteuer zugewendet. Die Tochter, die 1966 nach dem Besuch einer weiterführenden Schule die Ausbildung als Verwaltungspraktikantin bei der Stadt X. begonnen hat, ist Stadtinspektoranwärterin. Der Kläger hat für seine Tochter, die im Jahre 1969 einen Unterhaltszuschuß von etwa 3.000 DM bezogen hat, einen Kinderfreibetrag erhalten. Sie hat ihre Ausbildung, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung mitgeteilt hat, Ende 1971 beendet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA -) lehnte es ab, die Aussteueraufwendungen des Klägers seinem Antrag gemäß als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.