I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seiner 1948 geborenen Tochter, die 1969 geheiratet hat, im Jahre 1969 eine Aussteuer zugewendet. Die Tochter, die 1966 nach dem Besuch einer weiterführenden Schule die Ausbildung als Verwaltungspraktikantin bei der Stadt X. begonnen hat, ist Stadtinspektoranwärterin. Der Kläger hat für seine Tochter, die im Jahre 1969 einen Unterhaltszuschuß von etwa 3.000 DM bezogen hat, einen Kinderfreibetrag erhalten. Sie hat ihre Ausbildung, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung mitgeteilt hat, Ende 1971 beendet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA -) lehnte es ab, die Aussteueraufwendungen des Klägers seinem Antrag gemäß als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.
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