BFH vom 17.05.1977
VI R 150/76
Normen:
EStG (1975) § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 478
BStBl II 1977, 735

BFH - 17.05.1977 (VI R 150/76) - DRsp Nr. 1997/13465

BFH, vom 17.05.1977 - Aktenzeichen VI R 150/76

DRsp Nr. 1997/13465

»1. Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist dann i.S. des § 3 Nr. 9 EStG 1975 vom Arbeitgeber "veranlaßt", wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Abfindungen i.S. des § 3 Nr. 9 EStG 1975 sind grundsätzlich solche Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere zum Ausgleich von Nachteilen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes erhält. 3. Keine Abfindung, sondern nichtbegünstigte Gehaltszahlungen sind in der Regel anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer den Betrag erhält, der seinem laufenden Gehalt und seinen sonstigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht.«

Normenkette:

EStG (1975) § 3 Nr. 9 ;

Gründe: