BFH vom 17.05.1977
VI R 243/74
Normen:
EStG (1967) § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 290
BStBl II 1977, 605

BFH - 17.05.1977 (VI R 243/74) - DRsp Nr. 1997/13383

BFH, vom 17.05.1977 - Aktenzeichen VI R 243/74

DRsp Nr. 1997/13383

»Wählen Eheleute während des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die getrennte Veranlagung eines Ehegatten übereinstimmend die Zusammenveranlagung, so ist diese vorbehaltlich der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch dann noch durchzuführen, wenn die getrennte Veranlagung des anderen Ehegatten bereits unanfechtbar geworden ist.«

Normenkette:

EStG (1967) § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde am 30. Mai 1969 rechtskräftig geschieden. Zu dieser Zeit bewohnten die Eheleute noch gemeinsam die eheliche Wohnung. Eine Auseinandersetzung des Hausstandes und des sonstigen Vermögens erfolgte durch eine im gerichtlichen Scheidungstermin abgeschlossene Vereinbarung. Die Ehefrau des Klägers reichte bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1969 ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Sie gab an, sie habe seit dem 1. Juni 1969 von dem Kläger dauernd getrennt gelebt. Der Kläger beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner geschiedenen Ehefrau.