BFH vom 17.05.1978
I R 89/76
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 125, 172
BStBl II 1978, 497

BFH - 17.05.1978 (I R 89/76) - DRsp Nr. 1997/13812

BFH, vom 17.05.1978 - Aktenzeichen I R 89/76

DRsp Nr. 1997/13812

»Der Ausgleichsanspruch i.S. des § 89b HGB eines verstorbenen Handelsvertreters ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Bilanz auf den Todestag mit dem Wert anzusetzen, den ein vorsichtig abwägender ordentlicher Kaufmann unter verständiger Würdigung aller Umstände und Verhältnisse am Bilanzstichtag als angemessen ansehen durfte. Spätere Ereignisse und Umstände, die am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren und die auch keinen Rückschluß auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zuließen, rechtfertigen keinen entsprechend höheren Wertansatz.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 89b;

I. Der am 22. Mai 1970 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte als selbständiger Vertreter gewerbliche Einkünfte. Seine Gewinne hatte er durch Vermögensvergleich ermittelt.

Die Klägerin hatte nach dem Tode ihres Ehemannes gegen eine Gesellschaft, für die ihr Ehemann ständig tätig gewesen war, einen Ausgleichsanspruch iS des § 89b HGB durch einen Rechtsanwalt geltend machen lassen. Die Gesellschaft hatte unverzüglich, am 29. Juli 1970, einen Betrag von 41.131 DM gezahlt. Die Klägerin hatte 1971 einen weiteren Betrag von 12.000 DM eingeklagt und von der Gesellschaft entsprechend einem gerichtlichen Vergleich am 28. Mai 1971 6.500 DM erhalten.