I. Der am 22. Mai 1970 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte als selbständiger Vertreter gewerbliche Einkünfte. Seine Gewinne hatte er durch Vermögensvergleich ermittelt.
Die Klägerin hatte nach dem Tode ihres Ehemannes gegen eine Gesellschaft, für die ihr Ehemann ständig tätig gewesen war, einen Ausgleichsanspruch iS des § 89b HGB durch einen Rechtsanwalt geltend machen lassen. Die Gesellschaft hatte unverzüglich, am 29. Juli 1970, einen Betrag von 41.131 DM gezahlt. Die Klägerin hatte 1971 einen weiteren Betrag von 12.000 DM eingeklagt und von der Gesellschaft entsprechend einem gerichtlichen Vergleich am 28. Mai 1971 6.500 DM erhalten.
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