BFH vom 17.05.1985
III R 213/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 521

BFH - 17.05.1985 (III R 213/82) - DRsp Nr. 1997/16243

BFH, vom 17.05.1985 - Aktenzeichen III R 213/82

DRsp Nr. 1997/16243

»Wird vor Abschluß des Einspruchsverfahrens Klage gegen einen Steuerbescheid erhoben, so wird die Klage mit der Entscheidung über den Einspruch zulässig.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als Einzelunternehmerin einen Großhandel.

Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) Einkommensteuer- und Umsatzsteueränderungsbescheide für die Jahre 1969 bis 1972 sowie erstmalige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1973. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 1976 Einspruch ein. Nach einem Schriftwechsel teilte das FA am 3. Mai 1977 der Klägerin mit, daß ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren zu keiner anderen Beurteilung führe und die Einspruchsentscheidung demnächst ergehen werde.

Vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 1977 Klage. Sie führte darin u.a. aus, daß das FA ihr mitgeteilt habe, es werde den bisherigen Standpunkt nicht aufgeben. Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 23. Mai 1977 erklärte die Klägerin gegenüber dem Finanzgericht (FG), die nunmehr vorliegende Einspruchsentscheidung werde zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Das FG wies die Klage ab und führte dazu im wesentlichen aus: