BFH - 17.07.1973 (VII R 71/72) - DRsp Nr. 1997/11663
BFH, vom 17.07.1973 - Aktenzeichen VII R 71/72
DRsp Nr. 1997/11663
»Art. 6GG gebietet nicht, in jedem Fall die vom Mutterschutzgesetz gewährten Schonfristen auf die praktische Bewährungs- oder Vorbereitungszeit zur Erlangung eines künftigen Berufs anzurechnen. War eine Bewerberin infolge einer Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes etwa fünf Monate lang verhindert, ihren Dienst zu versehen, scheidet diese Zeit für die Berechnung der als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung verlangten fünfjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter auf dem Gebiet des Steuerwesens aus.«