BFH vom 17.07.1974
II R 18/67
Normen:
Dritte Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 25.9.1950 (Niedersachsen) § 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 113, 389
BStBl II 1975, 19

BFH - 17.07.1974 (II R 18/67) - DRsp Nr. 1997/12201

BFH, vom 17.07.1974 - Aktenzeichen II R 18/67

DRsp Nr. 1997/12201

»Veräußert ein Grundeigentümer sein Grundstück zur Vermeidung eines Umlegungsverfahrens an eine Gemeinde und wird er mit Geld abgefunden, mit dem er ein Ersatzgrundstück erwirbt, so vollzieht sich der letztgenannte Erwerb nicht mehr innerhalb des Umlegungsverfahrens. Der Erwerb ist daher nicht nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau in den Gemeinden (Dritte Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 09.05.1949) vom 25.09.1950 (Nds. GVBl 1950, 60) steuerfrei.«

Normenkette:

Dritte Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 25.9.1950 (Niedersachsen) § 1 Nr. 4;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und dessen Bruder verkauften im März 1956 zwei ihnen gemeinsam gehörende Trümmergrundstücke an die Stadt H. § 8 Abs. 3 des Kaufangebots lautete: "Die Verkäufer bitten, bei dem Erwerb der Neugrundstücke N-straße und H-straße das der Käuferin nach § 4 NAG zustehende Vorkaufsrecht nicht auszuüben".

Die Brüder erwarben am 4. April 1956 das in § 8 Abs. 3 des oben erwähnten Vertrages genannte zusammenhängende Trümmergelände, wovon der Kläger das Grundstück N-straße, den später in H-straße umbenannten rd. 510 qm großen Teil als Alleineigentümer und der Bruder den Rest - ebenfalls als Alleineigentümer - erhalten sollte.