I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und dessen Bruder verkauften im März 1956 zwei ihnen gemeinsam gehörende Trümmergrundstücke an die Stadt H. § 8 Abs. 3 des Kaufangebots lautete: "Die Verkäufer bitten, bei dem Erwerb der Neugrundstücke N-straße und H-straße das der Käuferin nach § 4 NAG zustehende Vorkaufsrecht nicht auszuüben".
Die Brüder erwarben am 4. April 1956 das in § 8 Abs. 3 des oben erwähnten Vertrages genannte zusammenhängende Trümmergelände, wovon der Kläger das Grundstück N-straße, den später in H-straße umbenannten rd. 510 qm großen Teil als Alleineigentümer und der Bruder den Rest - ebenfalls als Alleineigentümer - erhalten sollte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|